Eingetragene Lebenspartnerschaft: Rechte, Pflichten und Regelungen der Homo-Ehe


In Deutschland sowie der EU als größeren Rechtsraum geht es im Hinblick auf die Rechte von Lesben und Schwulen zum Glück stetig voran. Ein großer Meilenstein ist dabei hierzulande die eingetragene Lebenspartnerschaft, umgangssprachlich auch „Homo-Ehe“ genannt. Die von Staat und Behörden anerkannte Partnerschaft sowie die Anpassung der Rechte und Pflichten an die konventionelle Ehe-Institution geben zudem reichliche Informationen, die es hier zusammenzufassen gilt. Denn nicht nur die Liebe wird mit einer eingetragenen Partnerschaft bezeugt, sondern es ergeben sich auch finanzielle Gesichtspunkte, die bei einer Beziehung anders gestaltet sind.

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Der Regenbogen als Symbol der Homo- und anderer Sexualität; Quelle: Johannes Domke / AFINU

Eingetragene Lebenspartnerschaft: Rechtliche Auswirkungen

Die eingetragene Partnerschaft zweier gleichgeschlechtlicher Partner wird meist vom Standesamt oder seltener auch von einer ähnlichen Behörde aufgenommen. Eine solche Partnerschaft können aber nur zwei gleichgeschlechtliche Personen eingehen, die weder direkt verwandt oder jeweils bereits in einer Ehe oder Lebenspartnerschaft gebunden sind. Diese Grundsätze sind bereits in den ersten Paragraphen des Lebenspartnerschaftsgesetzes festgeschrieben:

„[…] (3) Eine Lebenspartnerschaft kann nicht wirksam begründet werden
1. mit einer Person, die minderjährig oder mit einer dritten Person verheiratet ist oder bereits mit einer anderen Person eine Lebenspartnerschaft führt;
2. zwischen Personen, die in gerader Linie miteinander verwandt sind;
3. zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern;
4. wenn die Lebenspartner bei der Begründung der Lebenspartnerschaft darüber einig sind, keine Verpflichtungen gemäß § 2 begründen zu wollen.
“ (Quelle)

Fürsorge und Unterstützung in der Homo-Ehe

Der zuletzt angesprochene zweite Paragraph des Gesetzes liest sich wie folgt: „Die Lebenspartner sind einander zu Fürsorge und Unterstützung sowie zur gemeinsamen Lebensgestaltung verpflichtet. Sie tragen füreinander Verantwortung.“ (Quelle) Bevor hier nun aber das ganze Gesetzbuch zitiert wird, soll es an dieser Stelle eine Zusammenfassung der Fürsorge- und Unterstützungspflichten in einer Homo-Ehe geben:

  • Gegenseitige Fürsorge- und Unterhaltspflichten nach den jeweiligen Gesetzen
  • Wahl eines gemeinsamen Nachnamens wird ermöglicht
  • Die Verwandten des Partners gelten als mit dem anderen Lebenspartner als verschwägert
  • Anpassung des Erbrechts (weitere Ausführungen s. u.)
  • Sogenanntes Kleines Sorgerecht für das Kind des anderen Partners wird erworben
  • Die Adoption eines Kindes ist allerdings nur durch einen Partner möglich
  • Gleichstellung der beiden Partner in der Unfallversicherung und Krankenpflege

Noch ein Hinweis zum sogenannten „Kleinen Sorgerecht“: Das in § 9 LPartG geregelte Recht zum Umgang mit dem Kind des Partners  spricht dem stiefelterlichen Teil „die Befugnis zur Mitentscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes“ zu. Zudem ist dieser Teil zu lebensrettenden bzw. aus Gefahr rettenden Maßnahmen befugt. Außerdem kann mit Zustimmung des erziehungsberechtigten Elternteils der stiefelterliche Teil der Lebenspartnerschaft das Kind adoptieren, um eine vollständige Rechtsgrundlage für Umgang und Erziehung zu erlangen.

Finanzielle Aspekte bei eingetragenen Lebenspartnerschaften

Sofortkredit - 20000 Euro Kredite online vergleichenSchwule und Lesben im eheähnlichen Verhältnis haben laut EuGH-Urteil in der Sache C-147/08 aus dem Jahr 2011 im Hinblick auf die betriebliche Altersvorsorge die gleichen Rechte und Pflichten wie Eheleute in einer Hetero-Ehe. Zudem regelt § 10 LPartG das Erbrecht in der Homo-Ehe: „Der überlebende Lebenspartner des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft gesetzlicher Erbe. Treffen mit Großeltern Abkömmlinge von Großeltern zusammen, so erhält der Lebenspartner auch von der anderen Hälfte den Anteil, der nach § 1926 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Abkömmlingen zufallen würde.“ – In weiteren Absätzen und Sätzen werden Einzelheiten geregelt.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang zu wissen, dass Partner in einer Homo-Ehe den Partnern in einer Hetero-Ehe auch im Zusammenhang mit der Erbschaftssteuer nicht mehr negativ gegenüberstehen. Es stehen bei beiden Verbindungen den Hinterbliebenen die gleichen Freibeträge zu. Die steuerliche Gleichstellung gilt aber nicht nur im Ernst- und Erbschaftsfall, sondern auch bei Schenkungen. Zu beachten ist hierbei, dass jede größere Summe, die vom Konto eines zum Konto des anderen Partners oder Ehegatten transferiert wird, als Schenkung gelten kann – entsprechend sind Steuern fällig, wie unter anderem die Freie Presse berichtet.

Homo-Ehe: Kredit aufnehmen mit Vor- und Nachteilen

Wie Heten auch, so können Lesben und Schwule in einer eheähnlichen Verbindung (eingetragene Lebenspartnerschaft) Kredite gemeinsam aufnehmen. Eine Benachteiligung gegenüber ratenkredite guenstigHetero-Ehen ist dabei diskriminierend. Jedoch kann es Unterschiede zwischen Krediten geben, die einerseits von Lesben-Paaren und von Schwulen-Paaren aufgenommen werden. Dies liegt an der statistischen Auswertung von Bonität und Lebenserwartung. Kurzum: Frauen stehen bei der Kreditaufnahme schlechter da, weshalb Kredite in Lesben-Ehen zu höheren Zinsen führen können. Schwule Paare können bei sonst gleichen Konditionen meist auf geringe Zinsen zählen.

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Aufhebung der Lebenspartnerschaft: Scheidung der Homo-Ehe und Konsequenzen

Die Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft wird von § 15 LPartG geregelt. Hierin heißt es:

(1) Die Lebenspartnerschaft wird auf Antrag eines oder beider Lebenspartner durch richterliche Entscheidung aufgehoben.

(2) Das Gericht hebt die Lebenspartnerschaft auf, wenn
1. die Lebenspartner seit einem Jahr getrennt leben und
a) beide Lebenspartner die Aufhebung beantragen oder der Antragsgegner der Aufhebung zustimmt oder
b) nicht erwartet werden kann, dass eine partnerschaftliche Lebensgemeinschaft wieder hergestellt werden kann,
2. ein Lebenspartner die Aufhebung beantragt und die Lebenspartner seit drei Jahren getrennt leben,
3. die Fortsetzung der Lebenspartnerschaft für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Lebenspartners liegen, eine unzumutbare Härte wäre.
[…]“

Den nachehelichen bzw. nachpartnerlichen Unterhalt regelt § 16 LPartG mit dem Verweis auf das BGB: „Nach der Aufhebung der Lebenspartnerschaft obliegt es jedem Lebenspartner, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Ist er dazu außerstande, hat er gegen den anderen Lebenspartner einen Anspruch auf Unterhalt nur entsprechend den §§ 1570 bis 1586b und 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Insgesamt bietet das Gesetzbuch 23 Paragraphen (davon einige schon weggefallen), die es lohnt zu studieren, wenn man die gleichgeschlechtliche Beziehung zu einer eingetragenen Lebenspartnerschaft umwandeln möchte.

Fazit zur Gleichstellung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft

Die Hetero-Ehe sowie auch die Homo-Ehe bringen beide diverse Rechte und Pflichten mit. Neben dem familiären Zusammensein werden mit dem Lebenspartnerschaftsgesetz auch rechtliche und finanzielle Aspekte geregelt. So sind nun gleichgeschlechtliche Eheleute nicht mehr bei Erbschaftsfragen außen vor sowie bei Kranken-, Unfall- und Pflegefragen eingeschlossen. Im Hinblick auf einen gemeinsamen Kredit kann es Unterschiede zwischen Lesben- und Schwulen-Ehen geben. Den besten Kredit für Ihr gemeinsames Projekt finden Sie bei uns.

Jens

Ich bin kein Finanzwirt und kein Steuerberater oder Anlageberater. Aber Ich bin der festen Überzeugung, dass sich jeder um seine Finanzen selbst kümmern sollte, denn die meisten Finanzberater haben ein Eigeninteresse und beraten nicht unabhängig.

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